AGB´s

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der RRS Gebäudereinigungs-Service GmbH (FN 294055 i, LG Ried i.I.), Albertsedt 13, A-4754 Andrichsfurt (Stand 05/2017).

 

  1. Geltung

1.1. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.

1.2. Kunden im Sinne unserer AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 KSchG.

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unsererseits, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile davon akzeptiert werden.

 

  1. Angebote, Art und Inhalt der Leistung

Die im Angebot genannten Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Für Art und Inhalt der Leistungen sind allein der abgeschlossene Vertrag und diese AGB maßgebend.

 

  1. Preise und Kostenvoranschläge

3.1. Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2. Begründet unser Vertrag mit dem Kunden ein Dauerschuldverhältnis (z.B. Unterhaltsreinigung), so gilt er als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Als Preisänderungsbasis ist, sofern aus dem Vertrag keine solche ermittelt werden kann, der unmittelbar vor der anstehenden Änderung gültige Preis zugrunde zu legen. Die Änderung der Preise hat bei Kunden, die öffentliche Auftraggeber sind, nach den festgestellten Kostenerhöhungen laut jeweiligem Beschluss der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ für die Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger zu erfolgen. Die Änderung der Preise erfolgt jeweils mit Wirksamkeit des von der Unabhängigen Schiedskommission dafür festgelegten Stichtages. Bei sonstigen Kunden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, erfolgt die jeweilige Preisanpassung entsprechend der alljährlich stattfindenden Änderung des Kollektivvertrages für die Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger zzgl. eines pauschalen Aufschlags von 0,5 %-Punkten. Dies gilt auch für alle Regieleistungen und -stundenlöhne. Die Änderung der Preise erfolgt jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Kollektivvertrages. Die Verrechnung erfolgt bei Einheitspreisen nach den Mengen (m² bzw. Stückzahl) der erbrachten Leistungen und bei Pauschalpreisen nach dem vereinbarten Leistungsumfang, bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand.

3.3. Ein etwaiger Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 10 % ergeben, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von bis zu 10 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

 

  1. Leistungsumfang und Gewährleistung

4.1. Wir verpflichten uns, die uns übertragenen Arbeiten durch unser Personal oder unsere Subauftragnehmer fachgemäß durchzuführen.

4.2. Unser mit den vereinbarten Preisen abzugeltender Leistungsumfang umfasst nur die Reinigung von normaler Verschmutzung. Nicht in unserem Leistungsumfang enthalten ist: i) eine darüber hinausgehende Reinigung, ii) Abtransport von Gegenständen, iii) die Reinigung von nicht wasserlöslichen Flecken (Teer, Lack etc.) mit Spezialmitteln, iv) die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen; führen wir auftragsgemäß dennoch solche Reinigungen durch, so werden diese Leistungen von uns als Regieleistungen verrechnet.

4.3. Unsere Leistung unterbleibt, wenn Räume oder Verkehrsflächen im Zuge des routinemäßigen Leistungsdurchganges durch abgestellte Gegenstände nicht begehbar sind. Hieraus erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung auf Grund von z.B. Bauarbeiten, Aufgrabungen möglich.

4.4. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich bereit, unsere Leistungen nach deren Beendigung unverzüglich zu kontrollieren und die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestätigen. Sollte eine solche Kontrolle nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) nach Leistungserbringung, erfolgt. Etwaige Mängel unserer Leistung sind unserer Objektleitung bekanntzugeben. Die Mängelansprüche des Kunden beschränken sich auf Verbesserung. Im Falle des Fehlschlagens der Verbesserung sind die Mängelansprüche bei sonstigem Verlust unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) nach dem Verbesserungsversuch, schriftlich unserer Geschäftsleitung anzuzeigen.

4.5. Wir haben dem für uns tätigen Personal ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, Schränke, Schreibtische und sonstige Behältnisse zu öffnen sowie betriebsfremde Personen zur Arbeitsstelle mitzunehmen.

4.6. Das für uns tätige Personal ist gehalten, Anweisungen, betreffend die Durchführung der Arbeiten nur von unseren Bevollmächtigten entgegenzunehmen.

4.7. Eine Behinderung und/oder Verzögerung unserer Leistungserbringung infolge höherer Gewalt berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung des Vertrages oder zur Reduktion des Entgelts.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung

5.1. Wir verrechnen unsere Leistungen im Fall von Dauerschuldverhältnissen monatlich und im Übrigen unmittelbar nach Leistungserbringung.

5.2. Unsere Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar.

5.3. Mit Ablauf einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsabsendung kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ist der Kunde mit der vereinbarten Zahlung oder Leistung (auch aus anderen Geschäften mit uns) in Verzug, so können wir auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis 5 Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben oder nach erfolglosem Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sofort ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag erklären. Unsere weitergehenden Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche wegen des Verzugs bleiben unberührt. Bei Geldschulden stehen uns gegenüber dem Kunden ab Fälligkeit Verzugszinsen in der für Unternehmer geltenden Höhe (§ 456 UGB) zu.

5.4. Kommt der Kunde i) mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen in Verzug oder ii) tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder iii) werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen und eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit in Anspruch zu nehmen, b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem und anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen, c) dieses und andere Rechtsgeschäfte bzw. ausstehende Leistungen nur mehr gegen Vorauszahlung zu erfüllen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.5. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Falle von Zahlungsverzug die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.

5.6. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur dann und insoweit zu, als Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.

 

  1. Leistungszeit

Soweit nicht anders vereinbart, ist der uns vom Kunden für die Erbringung unserer Leistung zur Verfügung zu stellende Zeitraum „Mo. bis Fr. zwischen 7.00 und 20.00 Uhr“. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten für unsere Arbeiten so einzuhalten, dass weder der Betrieb des Kunden unangemessen behindert, noch unsere Arbeiten unangemessen erschwert werden.

 

  1. Haftung und Haftungsbeschränkung

7.1. In Fällen leichter und schlicht grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags-/Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute.

7.2. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettoentgeltwert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt.

7.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

7.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.

7.5. Eine Ersatzpflicht unsererseits für Schäden ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn unserer Objektleitung der jeweilige Schaden nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen nach unserer Leistungserbringung bei ohne weiteres erkennbaren Schäden bzw. nach Entdeckung bei nicht ohne weiteres erkennbaren Schäden, nach Art und Umfang schriftlich angezeigt wird, es sei denn uns würde nachgewiesen, dass wir den Schaden zumindest krass grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen haben.

7.6. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung unserer Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder krass grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen bzw. der Person des Ersatzpflichtigen.

7.7. Durch die vertragliche Vereinbarung einer Kehrung werden die gesetzlichen Pflichten des Wegehalters von uns nicht übernommen, außer dies wird gesondert schriftlich vereinbart.

7.8. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf schadensgeneigte Stellen (z.B. Wegbegrenzungssteine, hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, und ähnliches) hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung jegliche Haftung unsererseits.

7.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 7. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

 

  1. Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

Wird bei Dauerschuldverhältnissen im Vertrag zwischen dem Kunden und uns eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Vertragsjahres mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.

 

  1. Schlüssel, Zugang zum Objekt, Beistellungen

9.1. Wir benötigen von allen versperrten Räumlichkeiten, die von uns zur Erbringung unserer Leistung betreten werden müssen, eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln. Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall insbesondere kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten.

9.2. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für unser Personal bzw. jenes unseres Subauftragnehmers gewährleistet werden, anderenfalls unsere Leistungen unterbleiben, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht mit den vereinbarten Preisen abgegolten und werden gesondert nach Zeitaufwand verrechnet.

9.3. Der Kunde hat uns einen Raum für die Lagerung von Maschinen, Geräten, Materialien, weiters einen Raum für das Personal und darüber hinaus Strom und kaltes sowie warmes Wasser zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes unserer Arbeiten unentgeltlich beizustellen.

 

  1. Übernahmeverbot

10.1. Der Kunde verpflichtet sich, unser Personal weder während dessen Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach dessen Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben unseres Personals für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens).

10.2. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Kunde verpflichtet, uns eine Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000 pro Verstoß zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollte ein Vertragspunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahe kommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung und/oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.

 

  1. Gerichtsstand und Rechtswahl

12.1. Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für A-4910 Ried im Innkreis sachlich zuständige Gericht. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

12.2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.